Der Eintrag in das Gewerbezentralregister hat vor allem den Zweck, Behörden für die Verfolgung gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten und für sonstige gewerberechtliche Entscheidungen das erforderliche Material zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellen. Eintragungen können grundsätzlich erst nach mindestens 3 Jahren getilgt werden.
Wer ein Gewerbe führen will, muss zuverlässig sein. Die allgemeine Vorschrift hierzu findet sich in § 35 GewO. Darüber hinaus gibt es noch besondere Zuverlässigkeitsprüfungen nach Spezialgesetzen, etwa bei Erteilung einer Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit Zweifel gegen eine genügende Zuverlässigkeit nachvollziehbar werden können, gibt es das Gewerbezentralregister, § 149 GewO, dort werden unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie Gewerbeuntersagungen eingetragen.
Die Eintragungsgrenze bei unternehmensbezogenen Geldbußen beträgt lediglich € 200. Dies bringt ungewollte Folgen mit sich. Zum Beispiel wird etwa auch die geringe, einmalige und nur fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die mit einer Geldbuße von etwa überschaubaren € 300 geahndet wird, in das Gewerbezentralregister eingetragen. Schon droht der Widerruf der generellen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für das gesamte Unternehmen.
Ein Bußgeldbescheid darf mit Blick auf die geringe Summe keinesfalls einfach hingenommen werden. Alle Folgen einer Eintragung in das Gewerbezentralregister müssen genau bedacht werden. Im Einzelfall ist es angezeigt, sich auch gegen eine geringe Geldbuße aufwendig zu verteidigen.
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