Verhaftung und Untersuchungshaft


Ein Angehöriger/Freund wurde verhaftet? Sie befürchten, es könnte ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen? Kontaktieren Sie uns für eine Verteidigung gegen die (drohende) Untersuchungshaft. Wir vertreten Sie im Haftbefehlsverkündungstermin, legen für Sie eine Haftbeschwerde ein oder beantragen Haftprüfung.

Die Polizei kann Sie festnehmen, wenn der Beamte der Auffassung ist, dass Sie einer Straftat dringend verdächtig sind. Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Schließlich muss die Festnahme wegen der zu erwartenden Bestrafung verhältnismäßig sein.

Haftbefehl und Untersuchungshaft

Im Falle einer Festnahme muss der oder die Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Theoretisch kann dies fast 48 Stunden dauern. Der Richter entscheidet dann, ob er einen Haftbefehl erlässt und/oder den oder die Beschuldigte gehen lässt (Haftverschonung).

Der Richter erlässt einen Haftbefehl, wenn

  • der/die Beschuldigte der vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig In diesem Falle geht der Richter davon aus, dass der oder die Beschuldigte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis (z.B. Zeugenaussagen) die Tat begangen hat
  • aus Sicht des Richters ein Haftgrund vorliegt (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr)
  • der Haftbefehl dem Richter verhältnismäßig erscheint, also in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht.

Auch wenn der Richter einen Haftbefehl erlassen hat, bedeutet dies nicht zwingend, dass der oder die Beschuldigte jetzt in Untersuchungshaft kommt. Möglicherweise kommt auch eine Haftverschonung in Betracht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft den Haftgrund (meistens Fluchtgefahr) aus Sicht des Richters ausräumen können (z.B. Meldeauflage oder Kaution).

Haftprüfung

Im Fall einer Verhaftung können Sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung stellen. Diese muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der dann zuständige Haftrichter entscheidet in diesem Fall erneut, ob ein Haftgrund vorliegt bzw. eine Haftverschonung in Betracht kommt.

Haftbeschwerde

Statt eines Antrages auf mündliche Haftprüfung kann der oder die Beschuldigte auch eine so genannte Haftbeschwerde einlegen. Der Haftbefehl wird dann vom übergeordneten Gericht überprüft.

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