Strafbefehl und Anklage


Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt oder es wurde die Beantragung eines Strafbefehls angekündigt? Beachten Sie unbedingt die Einspruchsfrist! Ihnen wurde eine Anklageschrift zugestellt und Sie wurden aufgefordert, innerhalb einer Frist zu erklären, ob Sie Beweiserhebungen beantragen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen? Kontaktieren Sie uns so bald wie möglich, damit wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen können oder Sie bestmöglich schon vor der Eröffnung der Hauptverhandlung verteidigen können.

Strafbefehl

Die zweithäufigste Beendigung des Steuerstrafverfahrens erfolgt durch den Strafbefehl. Legt der Betroffene keinen fristgemäßen Einspruch gegen den ihm zugestellten Strafbefehl ein, wird dieser rechtskräftig und stellt eine strafrechtliche Verurteilung dar. Im Falle eines Einspruchs kommt es zur Hauptverhandlung und der Strafbefehl bekommt die Funktion einer Anklageschrift.

Geld- oder Freiheitsstrafe

Im Strafbefehl kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ausgesprochen werden. Die deutlich häufiger verhängte Geldstrafe bemisst sich in der Regel nach dem Betrag der hinterzogenen Steuern. In Berlin werden in der Regel je hinterzogene 1.000 Euro etwa 10 Tagessätze verhängt. Diese Zahl ist allerdings unverbindlich und auch maßgeblich abhängig vom Maß des Verschuldens des Täters.

Im Vergleich mit anderen Oberfinanzdirektionsbezirken ist damit in Berlin mit einer verhältnismäßig schweren Strafe zu rechnen. Tendenziell steigt die Zahl der Tagessätze bei niedrigen Hinterziehungsbeträgen progressiv und bei hohen Beträgen degressiv.

Anklageschrift

Im Zwischenverfahren bietet es sich in einigen Fällen an, Einwendungen gegen die Anklageschrift zu erheben, rechtliche Stellungnahmen abzugeben oder aber in Gespräche einzutreten. In der Regel wird es jedoch nach Erhebung der Anklage zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Die richtige Strategie für die Hauptverhandlung

Wir können eine Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie auf die Verhandlung vorbereiten. Nach Möglichkeit sollten entlastende Beweismittel, wie z.B. Zeugen oder Dokumente, präsentiert werden und gegebenenfalls Anträge zu Ihrer Entlastung gestellt werden. Wenn ausnahmsweise nur noch ein Geständnis zu einem milderen Urteil führen kann, sollte auch dies in Erwägung gezogen werden.

Wenn es aus irgendeinem Grund sinnvoll ist, dass Sie im Prozess eine Erklärung abgeben, können wir Sie beraten, ob Sie diese mündlich vortragen oder eine schriftliche Erklärung für Sie verlesen oder eine mündliche Erklärung an Ihrer Stelle abgegeben wird.

Im Schlussvortrag (Plädoyer) wird Ihr Rechtsanwalt das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Ihren Gunsten würdigen und versuchen, das Gericht von einem Freispruch oder aber von einer möglichst geringen Strafe zu überzeugen.

Berufung oder Revision?

Je nachdem wie das Urteil ausgefallen ist, treffen wir mit Ihnen die Entscheidung, ob eine Berufung oder Revision sinnvoll ist. Lesen Sie hier mehr dazu: Berufung und Revision

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