Einleitung des Steuerstrafverfahrens und Vorladung zur Vernehmung


Sie vermuten, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens wurde Ihnen bereits bekanntgegeben? Sie wurden als Beschuldigter oder Zeuge von der Steuerfahndung/Bußgeld- und Strafsachenstelle/Zollfahndung zur Vernehmung vorgeladen? Als Beschuldigter dürfen und sollten Sie schweigen, als Zeuge müssen Sie Fragen nicht beantworten, wenn Sie sich durch wahrheitsgemäße Antworten selbst belasten würden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Anlass für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind häufig

  • Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzämtern,
  • anonyme Anzeigen (insbesondere von ehemaligen Mitarbeitern und Partnern sowie missgünstigen Konkurrenten),
  • Presseberichterstattungen sowie
  • Beanstandungen im Verlauf einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung, Zollprüfung).
  • Auch bei einer wirksamen Selbstanzeige wird zunächst ein Verfahren eingeleitet, welches später gegebenenfalls wegen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige wiedereingestellt wird.

Mitwirkungspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht

Grundsätzlich sind Sie als Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Im Strafverfahren dürfen Sie als Beschuldigter demgegenüber schweigen. Da beide Verfahren bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung parallel verlaufen, ergeben sich hieraus Spannungen und Wechselwirkungen.

Zwangsmittel gegen Sie als Steuerpflichtigem sind ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens beispielsweise unzulässig, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Werden unter Ausnutzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten weitere Erkenntnisse in der Außenprüfung erlangt, obwohl der Steuerpflichtige nicht über seinen Status als Beschuldigter aufgeklärt wurde, kann dies zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot folgen.

Der erste Schritt zur Verteidigung nach Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist die Beantragung der Akteneinsicht. Der Verteidiger prüft den Akteninhalt dahingehend, ob es entlastende Beweismittel gibt und ob der Strafvorwurf rechtlich zutrifft. Anhand dieser Informationen wird Ihr Verteidiger mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Verfahrenseinstellung, Strafbefehl oder Anklage

Die Staatsanwaltschaft oder auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra) bzw. das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (kurz FAFuSt, je nach landestypischer Bezeichnung) wertet die Informationen aus dem Ermittlungsverfahren aus und trifft eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie die Angelegenheit weitergeht. Es gibt drei grundsätzliche Entscheidungen:

  • Das Verfahren wird eingestellt.
  • Die Staatsanwaltschaft oder die BuStra/das FAFuSt beantragt den Erlass eines Strafbefehls (der Strafbefehl ist der Vorschlag eines Urteils ohne Gerichtsverhandlung).
  • Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage.

Bevor sich die Staatsanwaltschaft auf eine der drei Entscheidungen festgelegt hat, können wir das bisherige Ermittlungsergebnis rechtlich und inhaltlich prüfen. Wenn die Angelegenheit reif für eine Entscheidung ist, können wir darauf hinwirken, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.

Da es leichter ist, eine Entscheidung zu treffen als eine einmal getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, ist eine möglichst frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers so wichtig. Nur so kann es gelingen, Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu nehmen.

Vorladung zur Polizei

Wenn Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Bereits dem Schreiben der Polizei ist zu entnehmen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wurden. In diesen beiden Fällen müssen und sollten Sie einer polizeilichen Ladung keinesfalls nachkommen! Sie sind allein aufgrund einer Ladung auf staatsanwaltschaftliche Weisung bzw. unmittelbar von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht dazu verpflichtet, dieser nachzukommen.

Vorladung als Beschuldigter

Die erste und vollkommen natürliche Reaktion ist häufig der Wunsch, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, in dem Sie die Sache richtigstellen. Auch wenn Sie nichts zu verbergen haben, geben Sie diesem Wunsch keinesfalls nach. Sie haben zwar Anspruch darauf, dass man Ihre Version anhört (Anspruch auf rechtliches Gehör). Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass man Ihnen glaubt. Besonders in der Rolle des oder der Beschuldigten glaubt man Ihnen in aller Regel nicht! Ihre Angaben könnten zumindest teilweise bestimmte, Sie belastende Informationen der Polizei bestätigen. Dass sich hier abzeichnende Bild ist später kaum noch zu korrigieren.

Vorladung als Zeuge

Im Fall der Vernehmung als Zeuge ist demgegenüber möglich, von der Zeugen- in die Beschuldigtenstellung zu gleiten, indem Sie vermeintlich entlastende Aussagen tätigen oder diese Ihnen entlockt werden und Sie sich tatsächlich ungewollt selbst belasten. Diesem Umstand kann die Wahl eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand vorbeugen.

Aufgabe des Verteidigers

Die Angelegenheit wird sich nicht von selbst regeln. Wir können für Sie als Beschuldigter Akteneinsicht beantragen oder für Sie als Zeugen das Vorliegen von Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten prüfen und diese für Sie durchsetzen. Nur durch diese Vorgehensweise erlangen Sie Kenntnis über die gegen Sie vorliegenden Beweismittel oder werden als Zeuge nicht weiter behelligt.

Je früher der Verteidiger im Fall einer Vorladung als Beschuldigter eingeschaltet wird, desto eher und wirkungsvoller kann er die für Sie entscheidenden Weichen für die bestmögliche Verfahrensbeendigung stellen.

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