Zentrales Wettbewerbsregister


Das Wettbewerbsregister ist eine elektronische Datenbank, die durch das Bundeskartellamt aufgebaut und geführt wird. Es ersetzt die in einigen Bundesländern zuvor geführten Korruptionsregister (siehe Korruptionsregister). Seit dem 01.12.21 besteht für alle deutschen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden die Pflicht zur Mitteilung bestimmter rechtskräftiger Entscheidungen, die öffentliche Auftraggeber ihrerseits bei der Vergabe von Aufträgen abfragen und berücksichtigen müssen.

In das Wettbewerbsregister werden Unternehmen eingetragen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind. Der Katalog der eintragungspflichtigen Wettbewerbsdelikte ist vergleichbar mit den Katalogen der ehemals geführten Landesregister. Eintragungen in das Wettbewerbsregister erfolgen jedoch nur, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vorliegen. Hierzu zählen keine vorläufigen Einstellungen des Verfahrens z.B. gegen eine Geldauflage (Ausnahme: Kartellverfahren). Hiervon wurde anders als bei den Landesgesetzen im Bundesgesetz abgesehen, weil eine Eintragung durch ihre Grundrechtsrelevanz besonders einschneidend ist und im Falle einer Einstellung keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft gezogen werden können.

Zuzurechnen ist ein Verhalten einer natürlichen Person nach § 2 Abs. 3 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) einem Unternehmen, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat. Dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Eine Zurechnung zum Konzern ist ausgeschlossen und muss gegenüber den einzelnen Gesellschaften vorgenommen werden.

Für die elektronische Zustellung der Informationen über Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt sind die Staatsanwaltschaften, aber auch andere Behörden zuständig. Die Ermittlungsbehörde übermittelt die Informationen automatisch an das Bundeskartellamt als Registerbehörde, die die Zurechnung zum Unternehmen prüft. Vor einer Eintragung muss das betroffene Unternehmen informiert werden. Diese Form der Anhörung sollte in jedem Fall durch einen Verteidiger begleitet und auch gestaltet werden.

Das Wettbewerbsregister abfragen können ausschließlich öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Landesbehörden oder Bundesministerien), um in einem Vergabeverfahren Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen einzuholen. Ab einem Auftagsvolumen von € 30.000 ist die Prüfung der Eignung der Bewerber anhand des Registers sogar verpflichtend. Eigenerklärungen des Unternehmens zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen reichen daher seit der Umsetzung des Gesetzes allenfalls unterhalb dieses Wertes aus. Bei Auftragswerten, die unterhalb der € 30.000-Marke liegen, ist eine Abfragung des Wettbewerbsregisters nicht vorgeschrieben, aber dennoch möglich.

Öffentliche Auftraggeber haben die aus dem Register ersichtlichen Rechtsverstöße nach Ausschlussgründen für die Vergabe zu bewerten. Zwingende Ausschlussgründe von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind bestimmte Katalogtaten (z.B. Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus, Geldwäsche, Betrug, Korruption, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung). Fakultative Ausschlussgründe folgen aus Verstößen gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz, schwere Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikte bei der Durchführung der Vergabeverfahren, vorangegangene Mangelleistungen, Täuschung und Fehlinformationen durch das Unternehmen. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber ein Ermessen bei der Entscheidung zu, ob das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird oder nicht.

Die Eintragung in das Wettbewerbsregister ist nicht endgültig. Ein Unternehmen kann aus dem Register auch wieder gelöscht werden.

Einen Anspruch auf Löschung gibt es in drei Fällen:

  • Bekanntwerden von Umständen, die einer weiteren Eintragung entgegenstehen,
  • erfolgreiche Selbstreinigungsmaßnahmen und
  • Zeitablauf (3 oder 5 Jahre, je nach Delikt; Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbetrug) beispielsweise 5 Jahre).

Interessant dürften hier die Selbstreinigungsmaßnahmen sein. Ein Unternehmen kann auf Antrag die Eintragung aus dem Wettbewerbsregister vorzeitig löschen lassen, wenn es eine erfolgreiche Selbstreinigung absolviert hat. Hierzu zählen unter anderem die Einhaltung und Umsetzung eines Compliance-Management-Systems bzw. einzelner Compliance-Maßnahmen (siehe auch im Artikel Compliance). Die Selbstreinigung setzt im Wesentlichen voraus, dass das Unternehmen:

  • den durch eine Straftat oder ein sonstiges Fehlverhalten verursachten Schaden ausgleicht,
  • mit den Ermittlungsbehörden und einem eventuell beteiligten öffentlichen Auftraggeber umfassend bei der Aufdeckung der Straftat oder dem Fehlverhalten kooperiert sowie insbesondere
  • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreift, um weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Damit sind insbesondere Compliance-Maßnahmen angesprochen.

Ob ein Compliance-Management-System besteht, ist aber auch für die Festlegung der Frist von Bedeutung, nach der die Eintragung regulär gelöscht wird. Denn das Wettbewerbsregistergesetz gibt ausschließlich Maximalfristen vor, hinter denen die Registerbehörde zurückbleiben kann.

Zusammenfassend ergeben sich aufgrund des nunmehr geltenden Wettbewerbsregister neue Verteidigungswege. Während Verteidiger bislang versucht haben, Straftaten von Geschäftsführern auch mit einer Geldbuße für das Unternehmen zu verbinden, um die Individualstrafe zu reduzieren, dürfte es in Eintragungsfällen von Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern zukünftig angezeigt sein, genau dieses Verfahren restriktiver zu verfolgen, um bei der Eintragung gegen eine Zurechnung zu argumentieren. Zusätzlich rücken die Löschungsmöglichkeiten und präventive Compliance-Maßnahmen stärker in den Fokus.

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