Gewerbeuntersagung


Ein nicht selten gewähltes Druckmittel der Finanzämter oder auch der Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkassen) ist die Androhung eines Verfahrens auf Gewerbeuntersagung. Durchgeführt wird ein solches durch das Ordnungsamt. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren sollte für Sie absolut ernst genommen werden, da es Ihre Existenz bedrohen kann. Sollte das Gewerbeuntersagungsverfahren aus Sicht der zuständigen Behörde Erfolg haben, wird gegen Sie eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen. Diese Verfügung wirkt sich für Sie als davon betroffenen Unternehmer wie ein Berufsverbot aus und wird ins Gewerbezentralregister (vgl. § 149 Abs. 2 GewO) eingetragen.

Nach der Gewerbeordnung kann die Gewerbebehörde die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig herausstellt. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.

Häufig ist die Zuverlässigkeit in den folgenden Fallgruppen in Frage gestellt:

  • Zahlungen werden nicht oder ständig verspätet an das Finanzamt, Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkassen) oder Berufsgenossenschaften getätigt.
  • Die Abgabe von Steuererklärungen erfolgt ständig verspätet, unvollständig oder sogar gar nicht.
  • Es ist eine Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) abgegeben worden.
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurden.

Das Vorliegen eines oder mehrerer “Unzuverlässigkeitsmerkmale” begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an!

Steuerschulden als Grund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

Gerade in Zeiten einer unbefriedigenden konjunkturellen Lage kommt es nicht selten vor, dass Unternehmer – häufig auch unverschuldet – vermehrt finanzielle Engpässe überwinden müssen. In einer solchen Situation ist festzustellen, dass hinsichtlich der bestehenden Zahlungsverpflichtungen die Prioritäten oftmals falsch gesetzt werden. So werden etwa die abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften nicht mehr zeitgerecht bzw. gar nicht entrichtet. Viele Unternehmer wissen oder berücksichtigen dabei nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt eingeleitet werden, wenn bei den zuvor erwähnten Gläubigern mehr als nur geringfügige Zahlungsrückstände vorliegen.  Ein ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen zur Unzuverlässigkeit führen, während dies bei einer einmaligen hohen Abschlusszahlung nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Steuerrückstand von € 150 reichen, wobei allerdings weitere Verfehlungen vorliegen müssen. Regelmäßig reichen Beträge unter € 2.500 nicht aus.

Es muss sich um Steuerschulden im Zusammenhang mit einem Betrieb handeln, wie z.B. Lohn-, Umsatz-, Gewerbe-, Kirchen- und Kraftfahrzeugsteuer (für betriebliche Fahrzeuge).

Im Rahmen der Prüfung einer Gewerbeuntersagung können auch Haftungsschulden aus einer früheren Geschäftsführertätigkeit relevant sein.

Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten als Grund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

Bußgeldbescheide wegen einer Steuerordnungswidrigkeit können nur in Ausnahmefällen eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen. Demgegenüber kann eine erbliche Steuerhinterziehung bereits zu einer Unzuverlässigkeit führen.

Verteidigung

Voraussetzung für die Einleitung eines Untersagungs­verfahrens ist ein erfolgloser Vollstreckungs­versuch des Finanzamts. Gegen den behördlichen Bescheid, mit dem die künftige Ausübung des Gewerbes untersagt wird, können Sie innerhalb eines Monats (Achtung Frist!) Widerspruch einlegen.

Im Fall der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die gewerbliche Tätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss. Spätestens in einem solchen Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Ist ein Untersagungsbescheid bestandskräftig geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch früher) ein Antrag auf Wiedererteilung der Ausübung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit gestellt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dies bezeichnet man auch als sogenannte “positive Zukunftsprognose“.

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