Das Urteil ist nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen? Sie empfinden eine Strafe als zu hart oder wollen die Folgen der Verurteilung nicht akzeptieren? Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) und legen für Sie das erfolgversprechende Rechtsmittel ein.
Die Unterschiede zwischen beiden Rechtsmitteln Berufung und Revision sind vielfältig. Das Ziel ist stets die Aufhebung des ergangenen Urteils. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit erst Berufung und dann Revision gegen ein Urteil einzulegen. Mit der Berufung besteht daher die Option auf einen weiteren Instanzenzug. Allerdings kann gegen bestimmte Urteile allein Revision und keine Berufung erhoben werden.
Berufung
Die Berufung ist gegen amtsgerichtliche Urteile statthaft und führt zu einer neuen Beweisaufnahme vor dem zuständigen Landgericht. Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren völlig neu aufgerollt wird. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Deshalb werden alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise müssen erneut in den Prozess eingeführt werden. Im Einzelfall kann die Berufung ebenso wie die Revision auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß.
Revision
Gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Landgericht oder Berufungsurteile kann allein Revision erhoben werden. Im Revisionsverfahren gibt es keine Beweisaufnahme, die Revisionsgerichte sind an die Feststellungen im Urteil der Vorinstanz gebunden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es zu prüfen, ob das materielle und formelle Recht eingehalten wurde oder Rechtsverletzungen vorliegen.
Auch findet dort selten eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, so führt das zur Erörterung von ausschließlich und meist komplizierten Rechtsfragen zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gericht. Das Revisionsverfahren gilt im Allgemeinen als schwierig, weil an die Fertigung insbesondere von Verfahrensrügen seitens der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte) hohe Anforderungen gestellt werden. Kleinste Fehler können zur Unzulässigkeit des Revisionsangriffs führen und den gesamten Revisionsvortrag zu Fall bringen.
Verschlechterungsverbot
Weder bei Einlegung der Berufung noch bei Einlegung der Revision müssen Sie ein einschneidenderes Ergebnis fürchten. Bei beiden Rechtsmitteln, die zu Gunsten des Betroffenen eingelegt werden, gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), wenn nicht die Staatsanwaltschaft ebenso Rechtsmittel eingelegt hat.
Für die Rechtsmittel der Berufung und der Revision gilt es, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu beachten. Diese beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.
Im Anschluss wird Ihr Verteidiger Akteneinsicht beantragen und das eingelegte Rechtsmittel entsprechend begründen. Im Gegensatz zum Revisionsverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt die Revision begründen muss, ist eine Begründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.
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