In einigen Ländern, wie z.B. Berlin bestanden bislang Wettbewerbs-/Korruptionsregister, in die bestimmte Unternehmensverfehlungen ab einer bestimmten Wertgrenze eingetragen werden müssen.
Seit dem Jahr 2021 werden diese länderintern geführten Korruptionsregister durch ein bundeseinheitliches zentrales Wettbewerbsregister ersetzt (siehe Wettbewerbsregister).
Die in den ländergeführten Korruptionsregistern eingetragenen Verfehlungen sollen nicht in das Wettbewerbsregister übertragen werden.
Auch im neuen Wettbewerbsregister sind Selbstreinigungsmaßnahmen ein zentrales Verteidigungsmittel, da sie zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung verhelfen.
Erläuterungen zu unternehmensinternen Maßnahmen der Aufarbeitung finden Sie im Kapitel Compliance.
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