§ 1
Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.
§ 2
Begriffsbestimmungen; Auslandstaten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- ein Verband:
a)
eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
b)
ein nicht rechtsfähiger Verein,
c)
eine rechtsfähige Personengesellschaft, - eine Leitungsperson:
a)
ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
b)
ein Mitglied des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins,
c)
ein vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
d)
ein Generalbevollmächtigter und, soweit er eine leitende Stellung innehat, ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter eines Verbandes,
e)
jede sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens eines Verbandes verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, - eine Verbandstat: eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.
(2) Einer Verbandstat steht eine Tat gleich, auf die das deutsche Strafrecht nicht anwendbar ist, wenn
1.
die Tat nach deutschem Strafrecht eine Straftat wäre,
2.
die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt,
3.
der Verband zur Zeit der Tat einen Sitz im Inland hat und
4.
die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllt sind.
§ 3
Verbandsverantwortlichkeit
(1) Gegen einen Verband wird eine Verbandssanktion verhängt, wenn jemand
1.
als Leitungsperson dieses Verbandes eine Verbandstat begangen hat oder
2.
sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.
(2) Das Gericht kann das Vorliegen eines besonders schweren Falls feststellen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn in der Verbandstat besondere gegen den Verband sprechende Umstände zum Ausdruck kommen und
1.
die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist oder
2.
die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und
a)
von einer hochrangigen Leitungsperson des Verbandes begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen des Verbandes beteiligt sind und
b)
ihr Verbandstaten von Leitungspersonen des Verbandes, für die der Verband nach Absatz 1 Nummer 1 verantwortlich ist, vorausgegangen sind.
(3)
Die §§ 1, 2 und 8 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
§ 4
Antrag, Ermächtigung und Strafverlangen
(1) Kann die Verbandstat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden, so wird der Verband nur verfolgt, wenn ein auf den Verband bezogener Antrag gestellt wurde, eine auf den Verband bezogene Ermächtigung erteilt wurde oder ein auf den Verband bezogenes Strafverlangen vorliegt.
(2) § 158 Absatz 2 der Strafprozessordnung und die §§ 77 bis 77e des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.
§ 5
Ausschluss von Verbandssanktionen
Eine Verbandssanktion wird nicht verhängt
1.
wegen einer Verbandstat, die nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist,
2.
wegen einer Verbandstat, solange deren Verfolgung Vorschriften über die Immunität entgegenstehen,
3.
wegen einer Verbandstat, die in Vornahme hoheitlichen Handelns begangen wird.
§ 6
Rechtsnachfolge
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können Verbandssanktionen nach § 8 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
…
§ 8
Verbandssanktionen
Verbandssanktionen sind
1.
die Verbandsgeldsanktion und
2.
die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt.
§ 9
Höhe der Verbandsgeldsanktion
(1) Die Verbandsgeldsanktion beträgt
1.
bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens eintausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,
2.
bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.
(2) Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion abweichend von Absatz 1
1.
bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,
2.
bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Verbände mit dem Verband als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden. Der Umsatz von Verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bleibt unberücksichtigt.
(3)
Ist eine Tat zugleich Verbandstat und Ordnungswidrigkeit, bestimmt sich das Höchstmaß der Verbandsgeldsanktion nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn dieses das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt.
(4)
Ist dem Verband nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Verbandsgeldsanktion sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verband einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 10
Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
(1) Das Gericht kann den Verband verwarnen, eine Verbandsgeldsanktion bestimmen und deren Verhängung vorbehalten, wenn
1.
zu erwarten ist, dass die Verwarnung ausreichend ist, um Verbandstaten, für die dieser Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden,
2.
bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet.
(2)
Das Gericht bestimmt den Zeitraum, in dem die Verhängung der Verbandsgeldsanktion vorbehalten bleibt. Die Vorbehaltszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(3)
Die Vorbehaltszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(4)
Das Gericht kann die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt mit Auflagen nach § 12 und Weisungen nach § 13 verbinden. Die Entscheidung über Auflagen und Weisungen kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(5) Das Gericht verurteilt den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion, wenn
1.
in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung, die dem Vorbehalten der Verbandsgeldsanktion zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
2.
der Verband gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt.
Das Gericht sieht von der Verurteilung ab, wenn es ausreicht, weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen oder die Vorbehaltszeit zu verlängern.
(6)
Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbracht hat, auf die Verbandsgeldsanktion anrechnen.
(7)
Wird der verwarnte Verband nicht zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Vorbehaltszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
§ 11
Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion
(1)
Sind die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 nicht erfüllt, so kann das Gericht die Verhängung von bis zu 50 Prozent der Verbandsgeldsanktion vorbehalten, wenn zu erwarten ist, dass die Verhängung eines Teils der Verbandsgeldsanktion ausreichend ist, um Verbandstaten, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden.
(2)
§ 10 Absatz 2, 3 sowie 5 bis 7 gilt entsprechend. § 10 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion mit Auflagen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Weisungen nach § 13 verbunden werden kann.
§ 12
Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
(1) Das Gericht kann dem Verband zur Genugtuung für das durch die Verbandstat begangene Unrecht Auflagen erteilen.
(2) Als Auflagen kommen in Betracht,
1.
den durch die Verbandstat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse soll das Gericht nur auferlegen, soweit die Erfüllung dieser Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
§ 13
Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
(1)
Das Gericht kann dem Verband für die Dauer der Vorbehaltszeit Weisungen erteilen, wenn diese erforderlich sind, um der Begehung von Verbandstaten entgegenzuwirken.
(2)
Das Gericht kann den Verband namentlich anweisen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen. Die Auswahl der sachkundigen Stelle, die der Verband getroffen hat, bedarf der Zustimmung durch das Gericht.
(3)
Die Weisungen dürfen nicht unzumutbar in den Betrieb oder das Unternehmen des Verbandes eingreifen.
…
§ 15
Bemessung der Verbandsgeldsanktion
(1) Grundlage für die Bemessung der Verbandsgeldsanktion sind
1.
die Bedeutung der Verbandstat,
2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten.
(2)
Bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes zu berücksichtigen. In den Fällen des § 9 Absatz 2 darf der Umsatz nicht berücksichtigt werden.
(3)
Bei der Bemessung wägt das Gericht Umstände, insoweit sie für und gegen den Verband sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1.
der Vorwurf, der den Täter der Verbandstat trifft,
2.
die Beweggründe und Ziele des Täters der Verbandstat,
3.
Gewicht, Ausmaß und Dauer der Verbandstat,
4.
Art der Ausführung der Verbandstat, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position im Verband,
5.
die Auswirkungen der Verbandstat,
6.
vorausgegangene Verbandstaten, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, sowie vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten,
7.
das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten,
8.
die Folgen der Verbandstat, die den Verband getroffen haben.
(4) § 51 Absatz 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 16
Verbandsinterne Untersuchungen
Verbandsinterne Untersuchungen können sowohl durch den Verband selbst als auch durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden.
§ 17
Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen
(1) Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn
1.
der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandstat und die Verbandsverantwortlichkeit aufgeklärt werden konnte,
2.
der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, sind,
3.
der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten,
4.
der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts zur Verfügung stellen und
5.
die Befragungen in der verbandsinternen Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt werden, insbesondere
a)
Befragte vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können,
b)
Befragten das Recht eingeräumt wird, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden und
c)
Befragten das Recht eingeräumt wird, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden.
(2)
Die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 Nummer 5 ist gegenüber den Verfolgungsbehörden zu dokumentieren.
(3)
Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen. Eine Milderung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Verband die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 der Strafprozessordnung) offenbart.
§ 18
Umfang der Milderung
Mildert das Gericht die Verbandsgeldsanktion nach § 17 Absatz 1, so reduziert sich das in § 9 Absatz 1 bis 3 jeweils vorgesehene Höchstmaß um die Hälfte und das vorgesehene Mindestmaß entfällt. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes nach § 14 ist ausgeschlossen.
…
§ 33
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1)
Im Sanktionsverfahren steht es dem gesetzlichen Vertreter des Verbandes frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Vernehmung des Beschuldigten gelten entsprechend für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters des Verbandes. § 134 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(2)
In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter des Verbandes als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dem Verband die Gefahr zuziehen würde, für eine Verbandstat verantwortlich gemacht zu werden (§ 3). § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 34
Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen
(1)
Personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung der Verbandstat oder einer mit der Verbandstat zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden, dürfen im Sanktionsverfahren verwendet werden.
(2)
Personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung anderer Straftaten oder nach anderen Gesetzen erlangt wurden, können im Sanktionsverfahren verwendet werden, wenn diese nach der Strafprozessordnung auch im Verfahren wegen der Verbandstat verwendet werden dürfen.
…
§ 41
Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen
(1) Zeigt ein Verband gegenüber der Verfolgungsbehörde an, eine verbandsinterne Untersuchung nach § 17 durchzuführen, so kann die Verfolgungsbehörde bis zum Abschluss der verbandsinternen Untersuchung von der Verfolgung des Verbandes absehen. Die Verfolgungsbehörde kann zur Vorlage des Abschlussberichts der verbandsinternen Untersuchung eine Frist bestimmen. Hiervon sind der Verband und der Untersuchungsführer zu benachrichtigen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in den Akten zu dokumentieren.